Mit der Arbeitnehmersparzulage (abgekürzt: ANSpZ) fördert der deutsche Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) auszahlt und zugleich das jährliche Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Zulässige Anlageformen für die vermögenswirksamen Leistungen sind unter anderem Fondssparpläne, Bausparverträge oder die Tilgung einer Baufinanzierung für eine selbstgenutzte Immobilie.
Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?
Die rechtliche Grundlage der Arbeitnehmersparzulage bildet das „Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ (kurz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz bzw. 5. VermBG). In § 13 sind die Voraussetzungen aufgelistet, die einen Anspruch auf die staatliche Sparzulage begründen. Dabei hängen die Einkommensgrenzen auch von der gewählten Anlageform der vermögenswirksamen Leistungen ab. Wenn diese für wohnungswirtschaftliche Zwecke wie etwa beim Bausparen eingesetzt werden, besteht der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage bis zu einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Ehe- sowie Lebenspartnern. Bei anderen VL-Anlagearten, wie zum Beispiel VL-Fonds, liegen die Einkommensgrenzen bei 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro bei Paaren.
Den Antrag muss man regelmäßig bei seinem zuständigen Finanzamt stellen. Üblicherweise erledigt man das zusammen mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Aber man kann die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage auch jederzeit gesondert beantragen.
Wie hoch ist die Sparzulage?
Bei der Höhe der Arbeitnehmersparzulage wird ebenfalls zwischen der gewählten Anlageform der VL unterschieden. Sie beträgt neun Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, wenn der Arbeitnehmer mit ihnen für wohnwirtschaftliche Zwecke spart. Allerdings gibt es eine Obergrenze bis zu einem Maximalzuschuss von 470 Euro jährlich. Falls der Arbeitnehmer seine VL in andere zulässige Anlageformen wie VL-Fondssparpläne und dergleichen investiert hat, bekommt er 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, bis zu maximal 400 Euro pro Jahr.
Möglich ist auch, für beide Anlageformen zugleich die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Das bedeutet, dass man nebeneinander und gleichzeitig die zwanzigprozentige sowie die neunprozentige Geldzulage vom Staat erhalten kann, also zusammen bis zu jährlich 870 Euro jährlich.
Kombination mit weiteren staatlichen Förderungen
Des Weiteren ist die Arbeitnehmersparzulage mit anderen Förderangeboten des Staats kombinierbar. So können zum Beispiel Bausparer, die Eigenkapital für eine Wohnimmobilie aufbauen möchten, beim Abschließen eines Bausparvertrags neben der Arbeitnehmersparzulage zugleich auch noch zusätzlich von der Wohnungsbauprämie profitieren.