Wer in Deutschland ein Kfz zulässt, der kommt um die Kfz-Steuer nicht herum – zumindest in den allermeisten Fällen. Die Kfz-Steuer ist europaweit ein übliches Mittel, um den motorisierten Verkehr an den Kosten des Verkehrssystems Straße zu beteiligen. So erzielt alleine der deutsche Fiskus jedes Jahr Einnahmen in Milliardenhöhe aus der Kfz-Steuer. Kritiker bemängeln immer wieder, dass diese Gelder nicht vollständig zur Refinanzierung des Ausbaus und der Instandsetzung unseres Straßensystems eingesetzt werden. Wie viel Kfz-Steuer Sie für Ihr Fahrzeug zahlen müssen und welche Ausnahmen es gibt, das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das deutsche System der Kfz-Steuer – nicht jeder zahlt gleich
Die Kfz-Steuer in Deutschland ist ein kompliziertes Geflecht, das gerade durch zahlreiche Änderungen in den vergangenen Jahren beileibe nicht einfacher geworden ist.
Bei der Besteuerung aller motorisierten Fahrzeuge geht es im Grundsatz darum, dass sich alle Nutzer der Straßeninfrastruktur an dem vom Steuerzahler finanzierten Bau und Unterhalt angemessen beteiligen. So gilt in Deutschland ein Steuersystem, in dem sich die Tarife nach dem Hubraum des Motors und nach der Antriebsart berechneten. Große und schwere Autos zahlten mehr Steuern als kleine bzw. leichte Fahrzeuge – da sie die Straßen deutlich mehr belasten. Fahrzeuge mit Dieselmotoren werden höher beteuert als PKW mit Benzin- oder Elektroantriebe.
Mit der Reform der Kfz-Steuer im Jahr 1985 führte der Gesetzgeber zudem sogenannte Schadstoffklassen ein. Im Grundsatz gilt seither: je schlechter die Abgaswerte, umso höher die Beeinträchtigung der Umwelt und die Steuerlast.
Die Höhe der Kfz-Steuer richtet sich aktuell nach den folgenden Kriterien:
- Hubraum des Motors
- Antriebsart
- Schadstoffemission und CO2-Ausstoß
- sowie unter Umständen auch nach dem zulässigen Gesamtgewicht
Unser Tipp: Die Kfz-Steuer ist längst auch ein politisches Instrument zur Lenkung Ihres Kaufverhaltens als Autofahrer. Um den Kauf umweltfreundlicher Fahrzeuge zu fördern, senkt der Staat Steuern für moderne Antriebe und belegt andere mit Steueraufschlägen. Falls Sie also die Neuanschaffung eines Autos planen, sollten Sie alle Kosten in Ihre Überlegungen mit einbeziehen – auch die Kfz-Steuer! Aktuell sind etwa neue Fahrzeuge mit Elektroantrieb für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Kfz-Steuer – Änderungen für Neuzulassungen seit 1. September 2018
Für alle Pkw-Neuzulassungen seit dem 1. September 2018 gelten die neuen strengeren WLTP-Prüfverfahren beim Abgas. Die nach dem neuen WLTP ermittelten CO2-Werte sind nun realitätsnäher und fallen in der Regel bei den allermeisten Modellen höher aus. Dadurch steigt für diese Fahrzeuge auch der CO2-bezogene Anteil der Kfz-Steuer (Schadstoffemission und CO2-Ausstoß), wodurch sich die Kfz-Besteuerung bei Neuzulassungen für Sie als Verbraucher insgesamt erhöhen kann. Dies gilt für alle PKW mit Benzin- und Dieselantrieb gleichermaßen.
Unser Tipp: Für davor zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts, denn bei der Kfz-Besteuerung gibt es keine Tarifänderung. Es bleibt auch seit dem neuen Stichtag bei dem bis dahin geltenden Steuersatz für CO2 (2 Euro je 1 g/km) und dem steuerfrei bleibenden Teil vom CO2-Wert (95 g/km).
Kfz-Steuer nach Fahrzeugarten berechnen
Die Höhe der jeweiligen Steuer für ein Kfz ist im Paragraf 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes festgelegt und wird abhängig von der Fahrzeugart berechnet. Hier die wichtigsten Beispiele:
Kfz-Steuer für Pkw
Bei Pkw unterscheidet der Gesetzgeber steuerlich zwischen Ottomotor (Benzinmotor) und Dieselmotor. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 30. Juni 2009 wird die Kfz-Steuer sowohl abhängig vom Hubraum als auch von der Schadstoffklasse berechnet. Für Pkw mit Benzinmotor nach dem neuesten technischen Stand und niedrigstem Schadstoffausstoß beträgt die Steuer aktuell 6,75 € je 100 Kubikzentimetern Hubraum. Mit höheren Schadstoffklassen steigt hier der Steuersatz auf bis zu 25,36 E. Bei Dieselfahrzeugen liegt der Steuersatz gestaffelt zwischen derzeit 15,44 € und 37,58 € je angefangenen 100 Kubikzentimetern Hubraum.
Für Pkw mit späterer Erstzulassung wird für die Kfz-Steuer der Emissionswert wichtiger. Steuerfrei bleibt hierbei ein sogenannter Sockelbetrag:
- bei Erstzulassung zwischen dem 01. Juli 2009 und 31. Dezember 2011: 120 g/km
- bei Erstzulassung zwischen dem 01. Januar 2012 und 31. Dezember 2013: 110 g/km
- bei Erstzulassung ab dem 01. Januar 2014: 95 g/km
Unser Tipp: Für jeden Kubikzentimeter je Kilometer CO2-Ausstoß darüber hinaus werden zwei € für Benzinfahrzeuge und 9,50 € für Diesel-Pkw fällig.
Kfz-Steuer für Anhänger
Was viele nicht wissen – auch Anhänger sind in Deutschland steuerpflichtig, falls diese zugelassen werden müssen. Zulassungsfrei sind nur Hänger zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie für den Transport von Sporttieren und Sportgeräten.
Berechnet wird eine Kfz-Steuer je angefangene 200 kg Gesamtgewicht eine von aktuell 7,46 € – die Höchstsumme liegt bei 373,24 €.
Wichtig: Als Halter eines Lkw können Sie sich von der Steuerpflicht für den Anhänger befreien lassen. Dann wird allerdings auf die Kfz-Steuer des Zugfahrzeuges ein Zuschlag erhoben.
Kfz-Steuer für Motorräder
Bei Motorrädern richtet sich die Besteuerung aktuell nur nach dem Hubraum, der Emissionswert bleibt unberücksichtigt. Sogenannte Leichtkrafträder mit einem Hubraum unter 125 Kubikzentimetern und einer maximalen Leistung bis 11 kW sind von der Kfz-Steuer befreit. Für alle anderen Motorräder zahlen Sie derzeit eine Steuer von 1,84 € je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Kfz-Steuer für Wohnmobile
Für Wohnmobile und Caravans als eigene Fahrzeugklasse werden seit 2006 sowohl das Gewicht als auch die Schadstoffklasse für die Berechnung der Kfz-Steuer herangezogen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Gesamtgewichts, gestaffelt in Schritten von 200 Kilogramm. Zusätzlich wird unterschieden zwischen Fahrzeugen mit einem Gewicht bis zu 2.000 Kilogramm und darüber. Unabhängig vom Gesamtgewicht gilt ein Sockelbetrag von 16,00 € je 200 kg – die maximale Kfz-Steuer für Wohnmobile liegt bei 1.000 €.
Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge
Auch für Kfz mit Elektromotor kann eine Kfz-Steuer anfallen – allerdings in Höhe von 50 Prozent der Steuerlast vergleichbarer Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Um den Elektroantrieb in Deutschland zu fördern, gilt seit einiger Zeit aber eine Steuerbefreiung in den ersten zehn Jahren für solche Fahrzeuge. Auch bei einem Umbau eines Kfz von einem konventionellen Antrieb auf Elektromotor kann die Steuer auf Antrag erlassen werden.
Wichtig: Die Steuerbefreiung für Elektromobile gilt ab einer Erstzulassung nach dem 18. Mai 2011 und wird auf alle E-Autos angewendet, die noch bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen werden. Eine Befreiung von der Kfz-Steuer gewährt der Staat bei einer Umrüstung zum E-Mobile seit dem 19. Mai 2016.
Alle Steuerbefreiungen sind grundsätzlich an den jeweiligen Wagen gebunden und können nicht übertragen werden. Nur bei einem Halter Wechsel können diese mitgenommen werden.
Unser Tipp: Hybridautos oder Fahrzeuge, die zur Verlängerung der Reichweite noch mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor ausgestattet sind, zählen in Deutschland nicht zu den Elektrofahrzeugen.
Kfz-Steuer für Oldtimer
Bei Autoliebhabern sind Oltimer begehrt und als Sammlerstücke immer gefragter: Historische Fahrzeuge mit H-Kennzeichen haben aber auch beim Fiskus eine Sonderstellung. Oldtimer erhalten Steuervergünstigungen, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und in originalgetreuen Zustand sind. Wichtig dabei ist das Datum der Erstzulassung sowie ein technisches Gutachten.
Für Oldtimer wird nur eine pauschale jährlicher Steuer von 191,73 € fällig. Zudem ist seit Oktober 2017 auch die Erteilung eines Saisonkennzeichens für solche Fahrzeuge möglich. Dann wird die Steuer nur für die Monate erhoben, in denen der Wagen auch zugelassen ist.
Unser Tipp: Für sogenannte Youngtimer müssen Sie hingegen den jeweils vollen regulären Steuersatz zahlen. Als Youngtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die älter als zwanzig Jahre sind.
Wie wird die KFZ Steuer in Deutschland erhoben?
Kfz-Steuer muss jeder zahlen – es sei denn sein Fahrzeug ist davon befreit. Dies geschieht mittlerweile automatisch, denn bereits bei der Zulassung Ihres Autos, Motorrads oder Wohnmobils müssen Sie dem Staat per Lastschriftverfahren den Einzug der Kfz-Steuer erlauben – andernfalls sind Zulassung und Betrieb des Kfz überhaupt nicht möglich.
Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, wie die Kfz-Steuer offiziell heißt, wurde im Jahr 1927 das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erlassen. Neu gefasst wurde dieses im Jahr 2002, die letzte Änderung stammt aus dem Juni 2017. Es verpflichtet alle inländischen Halter von Kraftfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, zur Zahlung einer Steuer. Steuerpflichtig sind auch Anhänger für Fahrzeuge.
Übrigens: Auch Halter ausländischer Kraftfahrzeuge werden bei uns zur Kfz-Steuer herangezogen, wenn sie ihr Fahrzeug nicht nur vorübergehend in Deutschland nutzen. Für Wagen aus der Europäischen Union reicht dafür die Zulassungsbescheinigung des Heimatlandes aus. Alle anderen ausländischen Fahrer müssen einen internationalen Zulassungsschein mit sich führen.
Unser Tipp: Sobald Sie sich als nicht inländischer Fahrzeughalter in Deutschland länger als ein Jahr niederlassen, also zum Beispiel Ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden, muss Ihr Kfz eine deutsche Zulassung vorweisen. Die Steuerpflicht beginnt dann mit dem Zulassungsdatum.
Berechnen Sie Ihre Kfz-Steuer selbst
Ihre Kfz-Steuer können Sie individuell für PKW, LKW, Elektrofahrzeuge, Motorräder, Wohnmobile, Oldtimer oder sogenannte Leichtfahrzeuge in allen gängigen Online-Rechnern ganz einfach ermitteln. Als Angaben wichtig sind:
- Fahrzeugtyp
- Datum der Erstzulassung
- Antriebsart
- Hubraum und Schadstoffausstoß
Unser Tipp: Alle notwendigen Daten und Informationen zur Berechnung finden Sie in Ihrer Fahrzeugbescheinigung Teil II oder in den technischen Daten des Fahrzeugs. Vielfach genügen hierbei bereits Fahrzeugtyp und Schlüsselnummer.
So können Sie auch bei der KFZ-Steuer sparen
Für die allermeisten Halter eines Kraftfahrzeugs wird bei der Kfz-Steuer in Deutschland keine Ausnahme gemacht. Allerdings haben Sie – neben dem Anschaffungspreis sowie den Betriebs- und Versicherungskosten – selbst die Möglichkeit bei der Kfz-Steuer zu sparen, etwa durch ein
- Fahrzeug mit kleinerem Hubraum des Motors.
- Fahrzeug mit möglichst geringer Schadstoffemission und CO2-Ausstoß.
- Fahrzeug mit Benzinantrieb statt Dieselmotor.
- Elektrofahrzeug – dieses ist ermäßigt oder sogar völlig von der Kfz-Steuer befreit.
Unser Tipp: Steuern sparen mit Saisonkennzeichen
Sollten Sie Ihr Fahrzeug – beispielsweise das Cabrio als Zweitwagen oder Ihren Winterwagen – nicht ganzjährig benutzen, ist ein Saisonkennzeichen sinnvoll. Hier gelten die Steuersätze nur für die Monate der Nutzung.
Übrigens: Mit einem Saisonkennzeichen sparen Sie natürlich auch anteilig bei Ihrer Kfz-Versicherungsprämie!