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Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich ein Dritter verpflichtet, bei einem Gläubiger für die Verpflichtung eines Hauptschuldners einzustehen. Der Gläubiger, in den meisten Fällen eine Bank, erhält durch die Bürgschaft einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen, der vollumfänglich für die Schuld einstehen muss. Die Bürgschaftserklärung muss gemäß § 766 BGB grundsätzlich schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden. Bürgschaften per Email haben keine Gültigkeit. Einzige Ausnahme bildet die Bürgschaft eines Kaufmannes, der im Rahmen eines Handelsgeschäfts für einen Dritten bürgt. Diese ist gemäß §§ 343, 350 HGB auch dann gültig, wenn sie nur mündlich abgegeben wurde.

Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerische Bürgschaft

Es gibt verschiedene Bürgschaftsarten, die unterschiedliche Folgen für den Bürgen haben.
Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur im Fall eines vollständigen Forderungsausfalls, das heißt erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner.

Die selbstschuldnerische Bankbürgschaft nach § 773 BGB ist für den Bürgen die riskantere Variante. Aus dieser Bürgschaft kann der Bürge vom Gläubiger sofort in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Er haftet dabei mit seinem gesamten Vermögen.

Der Umfang der Bürgschaft ist unmittelbar abhängig von der Höhe der besicherten Hauptschuld, das bedeutet, dass sich die Verpflichtung des Bürgen ändert, wenn sich die Höhe der Hauptschuld zum Beispiel durch Verzug oder anderes Verschulden des Hauptschuldners ändert. Mit anderen Worten: Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Bürge auch für Dinge wie Verzugszinsen aufkommen, die über die eigentliche Hauptschuld hinausgehen. Wer sich auf eine solche Bürgschaft einlassen will, sollte darauf achten, dass im Bürgschaftsvertrag die sogenannte Einrede der Vorausklage nicht ausgeschlossen wird. Mit dieser Einrede kann der Bürge die Zahlung so lange verweigern, wie der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner noch nicht erfolglos versucht hat. Banken schließen diese Einrede aus verständlichen Gründen regelmäßig in ihren Bürgschaftsverträgen explizit aus. Ein Kaufmann, der im Rahmen eines Handelsgeschäfts bürgt, hat die Möglichkeit dieser Einrede von vorneherein nicht.

Die Mietbürgschaft

In den letzten Jahren spielt die Mietbürgschaft oder Bürgschaftsversicherung eine immer größere Rolle. Sie ist ein möglicher Weg, die Kaution für eine Mietwohnung aufzubringen, wenn der Mieter nicht willens oder in der Lage ist, die für Kautionen üblichen zwei bis drei Monatskaltmieten auf einmal zu zahlen. Die Bürgschaft für die Mietkaution stellt in diesem Fall eine Bank oder eine Versicherung. Dafür zahlt der Mieter der Bank oder der Versicherung einen jährlichen Betrag. Im Gegenzug bürgen Bank oder Versicherung dann für die Mietkaution. Sollte der Mieter also beim Auszug Schäden in der Wohnung hinterlassen, bekommt der Vermieter die Kaution von Bank oder Versicherung. Sollten aber Schäden entstehen, die über die Summe der Kaution hinausgehen, muss der Mieter diese trotz Bürgschaft für die Kaution selbst bezahlen.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

Autor
Über den Autor Christian Bammert

Christian Bammert verantwortet Marketing & Vertrieb von CAPITALO und unterstützt unsere Kooperationspartner bei der Vermarktung ihrer Produkte. Christian arbeitet seit vielen Jahren in der Finanzbranche und hat sehr gute Kontakte zu Banken und Medien.

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