In dem Kreditwesensgesetz (KWG) ist der gewerberechtliche Rahmen für die Bankentätigkeit geregelt. Das KWG soll die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sichern und erhalten sowie den Gläubigern von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen zu schützen.
Hauptzwecke des KWG sind: die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
Nach diesem Gesetz übt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die staatliche Bankenaufsicht aus. Das Bundesaufsichtsamt erteilt und widerruft die Erlaubnis zur Aufnahme von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften.
Das Kreditwesengesetz stellt Instituten und Institutsgruppen Vorschriften über Liquidität und dem Kreditgeschäft, regelt den Wettbewerb und stellt sie unter eine staatliche Bankenaufsicht. Die Einlagen werden auf verschiedene Weise gesichert: Institute und Institutsgruppen unterliegen einer Konzessionspflicht. Demnach müssen sie über die Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte zu tätigen. Die Anzeigepflicht zwingt die Institute und Institutsgruppen dazu, Großkredite, Organkredite (Kredite an die Führungsebene und deren Ehepartnern und Kindern) und die Schaffung einer Evidenzzentrale anzugeben. Über die Evidenzzentrale werden Kreditnehmer gemeldet, die Kredite in Millionenhöhe aufnehmen.